Satzung
Billardverein Villingen-Schwenningen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen: "BV Villingen-Schwenningen"
1.2 Er hat seinen Sitz in der Vockenhauser Straße 2 in 78048 VS-Villingen.
1.3 Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen lautet der Name des Vereins: "B.V. Billardverein Villingen-Schwenningen e.V.".
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
2.1 Der Verein "BV Villingen-Schwenningen" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Unter Konkretisierung von 2.1: Zweck des Vereins ist die Förderung des Billardsports. Dieser Zweck wird durch die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an Veranstaltungen des "Deutschen-Billard-Bundes" (DBB), sowie Eigenveranstaltungen wie Billardwettbewerbe, Freundschaftswettbewerbe mit anderen Billardvereinen, Jugend- und Erwachsenentraining und Wohltätigkeitsveranstaltungen erfüllt.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Mit Beitritt erkennt das neue Mitglied diese Satzung als auch für sich gültig an. Zur Kenntnisnahme ist jedem neuen Mitglied eine Satzungsausfertigung auszuhändigen. Minderjährige haben die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormunds vorzulegen.
3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
3.3 Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung kann eine natürliche oder juristische Person den Status als Ehrenmitglied erlangen. Ehrenmitglieder werden 5 Jahre geführt, danach endet dieser Status, jedoch kann die Dauer auf Antrag verlängert werden. Dieses Ehrenmitglied ist bei Abstimmungen jeglicher Art stimmberechtigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Ausschluss aus dem Verein; d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Woche zulässig.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss einer Mitgliedervollersammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss insbesondere ein unfaires bzw. unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
4.4 Für den Fall, dass ein Mitglied mit der Zahlung von mindestens 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, kann der Vorstand dieses Mitglied durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ausschließen. Die ausstehenden Monatsbeiträge sind trotzdem zu entrichten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.
5.2 Die Festsetzung der Monatsbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Hierbei nimmt diese Rücksicht auf die Belange verschiedener Mitgliedergruppen wie Schüler, Auszubildende, Studenten und dergleichen. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
5.3 Die Zahlung der Beiträge erfolgt bargeldlos per Lastschriftverfahren. Ausnahmsweise ist ein anderer Zahlungsweg zulässig, wenn der Kassenwart dies für erforderlich hält.
5.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) ggf. der Beirat c) die Mitgliedervollversammlung
6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart-Liga und dem Sportwart-Turnier
7.2 Jedes Vorstandsmitglied ist als Vertreter des Vereins allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
8.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedervollversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
8.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung.
8.3 Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung.
8.4 Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
8.5 Der Vorstand ist ermächtigt zur Regelung des Verhaltens aller Personen im Vereinsleben eine Hausordnung zu erlassen und zu ändern. Diese wird durch einfache Mehrheit einer Vorstandssitzung beschlossen. Mit dem Zeitpunkt des Aushängens im Vereinsheim erlangt sie Gültigkeit in der jeweiligen Fassung.
§ 9 Wahl des Vorstandes
9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Vorstands- mitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden unter Bezugnahme auf 10.1 (Kalenderjahr) regelmäßig für die Zeit von 1 Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
9.2 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
10.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 7 Tagen abzuhalten sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Für einen Vorstandsbeschluss ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Mitgliedervollversammlung
11.1 Mindestens einmal im Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliedervollversammlung stattzufinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied. Der 1. Vorsitzende leitet die Vollversammlung und sorgt für einen ordentlichen Ablauf.
11.2 Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zu erfolgen.
11.3 In der Mitgliedervollversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme, ausgenommen sind Mitglieder unter 18 Jahren die nicht aktiv beim Billardverband gemeldet sind. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
11.4 Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliedervollversammlung erneut, jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
11.5 Aufgaben der Mitgliedervollversammlung: a) Wahlen der Vorstands- und sonstiger Organsmitglieder; b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden und sonstiger Berichte anderer Vorstandsmitglieder. c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung (Kassenbericht); d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
11.6 Über die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.7 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliedervollversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
12.1 Der Vorstand kann jederzeit schriftlich eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig hält. Hierbei ist eine Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.
12.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung mit 3⁄4 - Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
13.2 Sofern die Mitgliedervollversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
Stand: 26. Juni 2011